beidseitigem Einvernehmen für die Zukunft zu beenden. Dies Die Parteien eines Arbeitsvertrages sind zu jeder Zeit berechtigt, das Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einvernehmen für die Zukunft zu beenden. Dies geschieht in den meisten Fällen durch einen Aufhebungsvertrag als klassischer Unterfall des Auflösungsvertrages. Oftmals versuchen die Parteien, durch Abschluss eines solchen Vertrages im Vorfeld einen möglichen Kündigungsrechtstreit zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.
Vor der Unterzeichnung sollte aber immer daran gedacht werden, dass ein Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag erhebliche sozial- und häufig auch steuerrechtliche Nachteile und Risiken für den Arbeitnehmer haben. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte daher nur unterschrieben werden, wenn die etwaigen Folgen klar abgesteckt und herausgearbeitet worden sind.
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